Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23e Zulage für Minentaucher
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e#abs-1 (1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e#abs-2 (2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
pflichtung zur Teilnahme an
| Minentaucheinsätzen angeordnet ist | 392 Euro monatlich, |
| im Übrigen | 270 Euro monatlich. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e#abs-3 (3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 23e EZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 25.10.2010 – 13 A 1891/10Zitiert von 1
- VG Schleswig, 17.08.2017 – 12 A 2113/16
- OVG Niedersachsen, 13.06.2024 – 5 LC 52/22Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 30.11.2020 – 8 A 328/19Zitiert von 3
- OVG NRW, 25.08.2016 – 1 A 1291/15Zitiert von 4
- OVG NRW, 25.08.2016 – 1 A 1292/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23e EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 23e neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23e neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 23e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23e geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.